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Qualitätskriterien

Qualitätskriterien für Menschen mit Gehbehinderung

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“ gelten die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Barrierefreiheit geprüft – teilweise barrierefreiKennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft - teilweise barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“

Allgemeines:

  • Es darf max. 1 Stufe mit einer Höhe von max. 18 cm vorhanden sein.
  • Alle Durchgänge/Türen und Wege sind mindestens 70 cm breit.
  • Die schmalste Durchgangsbreite in Räumen (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 70 cm betragen.

Aufzug/Lift

  • Bei einem Treppenplattformlift oder einem Hublift muss die Plattform mindestens 70 cm x 70 cm groß sein.

Radweg:

(Anforderungen für Menschen mit Gehbehinderung und Rollstuhlfahrer als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

  • Der Radweg ist durchgängig 250 cm breit. Bei einem schmaleren Wegabschnitt (Minimum 130 cm Breite) sind in ausreichenden Abständen (Sichtweite) Begegnungsflächen mit 250 cm Breite und 350 cm Tiefe vorhanden. Bei Radien/Richtungswechseln (z.B. auf Rampen mit 180° Richtungswechsel) müssen die Wege 250 cm breit sein.
  • Der Radweg ist stufenlos. Ist eine Schwelle vorhanden (Bordsteinkante u. a.), darf diese maximal 3 cm hoch sein (treppenförmige, hintereinanderliegende Schwellen sind ausgeschlossen).
  • Die maximale Längsneigung beträgt 6% (keine Begrenzung der Länge).
  • Es sind auch Neigungen über 6% möglich, sofern Folgendes gilt:
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 6% bis 8% ist auf einer Länge von maximal 300 m möglich. Bei mehr als 300 m Länge ist ein mindestens 10 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 8% bis 10% ist auf einer Länge von maximal 100 m möglich. Bei mehr als 100 m Länge ist ein mindestens 10 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 10% bis 12% ist auf einer Länge von maximal 20 m möglich. Bei mehr als 20 m Länge ist ein mindestens 10 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
    • Empfehlung: Steigungen von mehr als 6% werden angekündigt.
  • Der Radweg ist überwiegend (80% der Gesamtstrecke) erschütterungsarm und leicht befahrbar (z. B. Asphalt, ebenes Natursteinpflaster mit gleichartiger Oberflächenqualität, Betonsteinpflaster; ausgezeichnete, absolut ebene wassergebundene Decken in einwandfreiem Zustand). Insgesamt 20% der Gesamtstrecke können auch mäßig befahrbar sein.
  • Es sind keine „Schiebestrecken“ (d. h. unbefahrbar) sowie schlecht befahrbare/erschütterungsintensive Abschnitte vorhanden. Einzelne sehr kurze, schlecht befahrbare/erschütterungsintensive Abschnitte sind in Ausnahmefällen möglich.
    Hinweise:
    • (a) mäßig befahrbar sind z. B. geflickte, unebene Asphaltwege mit einzelnen Löchern; unebene Pflaster mit größeren Fugen; unebene, ungenügend verdichtete, vernässte wassergebundene Decken;
      (b) schlecht bzw. nicht befahrbar sind z. B. grobes Kopfsteinpflaster, zerstörte Asphaltdecken, Grobschotter, Sand, unbefestigte Wege, Wiese, schlecht verlegte Platten
  • Bei Holzbohlenwegen/Bohlenstegen ist der Abstand zwischen den einzelnen Elementen maximal 3 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken sind die Bewegungsflächen dazwischen bzw. daneben mindestens 150 cm x 150 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken vor Kreuzungen/Straßen ist der Abstand zwischen Umlaufschranke und Straße mindestens 350 cm groß (Länge).
  • Bei Pollern ist der Abstand zwischen den Pollern mindestens 130 cm groß.
  • Die lichte Breite neben Hindernissen (z. B. Schranken) beträgt mindestens 130 cm.
  • Der Radweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Radwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Fahrrad- und Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen. Inner- und außerorts sind im Einzelfall auch wenig/kaum von Kfz befahrene Straßen mit Tempo 50 (maximal 2.000 Kfz/Tag, geringer Schwerverkehrsanteil) zulässig. Entsprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen (mindestens Warnzeichen für Radfahrer und Kfz-Verkehr) sind hierbei notwendig.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen.
  • Es sind keine Gefahrenstellen/Gefahrenbereiche vorhanden (z. B. steile, kurvige Abfahrten; schlecht einsehbare oder spät erkennbare Einmündungen auf Straßen, Poller/Umlaufschranken) bzw. die Gefahrenstellen/-bereiche sind eindeutig und kontrastreich gestaltet/markiert.
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Ergänzende Hinweise Parkplatz:
    • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Radwegs (in maximal 500 m Entfernung vom Radweg) ein Parkplatz vorhanden.
    • Der Radweg ist vom Parkplatz aus stufenlos (Schwelle von maximal 3 cm möglich) erreichbar.

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist durchgängig 180 cm breit. Bei einem schmaleren Wegabschnitt (Minimum 90 cm Breite) sind in ausreichenden Abständen (Sichtweite) Begegnungsflächen mit 180 cm Breite und 180 cm Tiefe vorhanden.
  • Der Wanderweg weist keine Treppen auf. Ist eine Stufe vorhanden, darf diese maximal 18 cm hoch sein (treppenförmige, hintereinanderliegende Stufen/Schwellen sind ausgeschlossen).
  • Die maximale Längsneigung beträgt 18% auf einer Länge von maximal 20 m.
  • Der Wanderweg ist leicht begeh- und befahrbar (z. B. gepflegte wassergebundene Decke, Asphalt, ebenes Natursteinpflaster mit gleichartiger Oberflächenqualität, Betonsteinpflaster).
  • Quer zur Laufrichtung verlaufende Bodenvertiefungen (z. B. Entwässerungsrinne) sind maximal 10 cm breit.
  • Bei Holzbohlenwegen/Bohlenstegen ist der Abstand zwischen den einzelnen Elementen maximal 3 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken ist die Bewegungsfläche dazwischen mindestens 120 cm x 120 cm groß.
  • Bei Pollern ist der Abstand zwischen den Pollern mindestens 70 cm groß.
  • Die lichte Breite neben Hindernissen/Rahmensperren/Schranken beträgt mindestens 70 cm.
  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Es sind in Abständen von 500 m Sitzgelegenheiten vorhanden (einschließlich zum Sitzen geeignete Baumstümpfe, Steine, Mauern, etc.).
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Ergänzende Hinweise Parkplatz:
    • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
    • Der Weg vom Parkplatz zum Wanderweg weist keine Treppen auf. Ist eine Stufe vorhanden, darf diese maximal 18 cm hoch sein.

 

Barrierefreiheit geprüft – barrierefreiKennzeichen „Barrierefreiheit geprüft - barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“

Allgemeines:

  • Es darf max. 1 Stufe mit einer Höhe von max. 18 cm vorhanden sein.
  • Alle Durchgänge/Türen sind mindestens 80 cm breit.
  • Die schmalste Durchgangsbreite in Räumen (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 80 cm betragen.
  • Bewegungsflächen vor wesentlichen, immobilen Einrichtungsgegenständen sind mindestens 120 cm x 120 cm groß.
    (Tür, Rampe, Aufzug/Treppen- oder Hublift, Schalter/Tresen/Kasse, Station/Objekt/Exponat, Schlafraum, WC, Waschbecken, Standliege/Klappliege, Küchenzeile, Umkleidekabine, Sauna, Automat)

Bahn-/Bussteig/Schiffsanleger:

  • Es müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.

Parkplatz:

  • Es muss mindestens ein Parkplatz für Menschen mit Behinderung vorhanden sein, der als solcher gekennzeichnet ist.
  • Der Parkplatz hat eine Mindestbreite von 350 cm und eine Mindestlänge von 500 cm.
  • Der Parkplatz muss von der Oberflächenbeschaffenheit her erschütterungsarm und leicht begeh- und befahrbar sein.

Weg außen:

  • Die Breite des Weges beträgt mindestens 120 cm.
  • Die lichte Breite des Weges darf durch Ausstattungsgegenstände nicht eingeschränkt werden, oder die Breite beträgt immer noch mindestens 80 cm.
  • Sofern Umlaufschranken vorhanden sind, ist die Bewegungsfläche dazwischen mindestens 120 cm x 120 cm groß.
  • Sofern Poller vorhanden sind, ist der Abstand zwischen den Pollern mindestens 80 cm.
  • Der Weg muss von der Oberflächenbeschaffenheit her leicht begeh- und befahrbar sein (z. B. Asphalt, engfugige Platten etc.).

Tür:

  • Die Tür darf keine Karussell- oder Rotationstür sein, die nicht auf eine dauerhafte und durchgehende Öffnung durch den Gast eingestellt werden kann.
  • Die schmalste Durchgangsbreite darf nicht weniger als 80 cm betragen.
  • Bewegungsflächen vor und hinter Türen sind mindestens 120 cm x 120 cm groß.

Flur/Weg/Gang innen:

  • Die Breite des Flurs/Weges/Ganges beträgt (ohne Berücksichtigung von Türen und Durchgängen) mindestens 120 cm.

Rampe (Bauwerke):

  • Die maximale Längsneigung beträgt 6 %. Nach 6 m Rampenlauf mit 3-6 % Neigung muss ein Podest von mind. 120 x 150 cm mit einer Längsneigung von < 3 % vorhanden sein.
  • Die geringste nutzbare Laufbreite muss mindestens 120 cm betragen.
  • Die Bewegungsfläche vor der Rampe sowie am Ende der Rampe ist mind. 120 cm x 120 cm groß.

Aufzug/Lift:

  • Die Bewegungsfläche vor dem Aufzug/Lift beim Einstieg und Ausstieg ist mind. 120 cm x 120 cm groß.
  • Die Kabinengröße des Aufzugs muss mindestens 110 cm x 140 cm betragen.
  • Bei einem Treppenplattformlift oder einem Hublift muss die Plattform mindestens 80 cm x 80 cm groß sein.

Schalter/Tresen/Kasse:

  • Die Bewegungsfläche vor dem Schalter/Tresen/Kasse ist mind. 120 cm x 120 cm groß.
  • Der Schalter/Tresen/die Kasse ist zwischen 75 und 85 cm (Oberkante) hoch, oder es ist eine andere, gleichwertige Möglichkeit der Kommunikation im Sitzen vorhanden.

Station/Objekt/Exponat:

  • Die Bewegungsfläche vor der Station/dem Objekt/Exponat muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein.
  • Die Station/das Objekt/Exponat muss im Sitzen sichtbar, wahrnehmbar oder erkennbar sein.
  • Die Informationen müssen im Sitzen lesbar sein.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:

  • Die schmalste Durchgangsbreite des Raumes (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 80 cm betragen.
  • Die Exponate müssen überwiegend im Sitzen sichtbar, wahrnehmbar oder erkennbar sein.
  • Die Informationen zu den Exponaten müssen überwiegend im Sitzen lesbar sein.

Schlafraum:

  • Es muss ein Doppel- oder Mehrbettzimmer vorhanden sein.
  • Die schmalste Durchgangsbreite des Raumes (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 80 cm betragen.
  • Bewegungsflächen vor wesentlichen, immobilen (feststehenden) Einrichtungsgegenständen (z.B. Schrank) sind mindestens 120 cm x 120 cm groß.
  • Wenn Sie am Fußende des Bettes stehen und auf das Kopfkissen sehen, ist die Bewegungsfläche links oder rechts neben dem Bett mindestens 120 cm x 120 cm groß.

Sanitärraum:

  • Die Tür darf nicht in den Sanitärraum aufschlagen. Die Türbreite muss mindestens 80 cm betragen.
  • WC: Die Bewegungsfläche links oder rechts neben dem WC muss mindestens 80 cm breit sein, keine Anforderung an die Tiefe der Bewegungsfläche. Die Bewegungsfläche vor dem WC muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein. Es müssen links und rechts vom WC Haltegriffe vorhanden sein. An der Seite, an der das WC anfahrbar ist, muss der Haltegriff hochklappbar sein.
  • Waschbecken: Die Bewegungsfläche vor dem Waschbecken muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein. Das Waschbecken muss in einer Höhe von 67 cm unterfahrbar sein. Ein Spiegel über dem Waschbecken muss im Stehen und Sitzen einsehbar sein.
  • Dusche: Der Höhenunterschied zwischen der Oberkante Duschplatz/Duschwanne zum angrenzenden Bodenbereich darf 3 cm nicht überschreiten. Die Bewegungsfläche in der Dusche muss mindestens 120 cm x 120 cm groß sein. Ein Duschstuhl/Duschsitz ist vorhanden. Ein Haltegriff muss in der Dusche vorhanden sein.
  • Sofern eine Standliege/Klappliege vorhanden ist, muss die Bewegungsfläche davor mind. 120 cm x 120 cm betragen.

Küche:

  • Der Esstisch/Tisch muss mit einer Maximalhöhe von 80 cm in einer Höhe von 67 cm und einer Tiefe von 30 cm unterfahrbar sein.
  • Die schmalste Durchgangsbreite der Küche (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 80 cm betragen.
  • Die Bewegungsfläche vor der Küchenzeile (Herd, Spüle) muss mindestens 120 cm x 120 cm groß sein.

Speiseraum:

  • Tische dürfen max. 80 cm hoch sein. Sie müssen in 67 cm Höhe 30 cm tief unterfahrbar sein.
  • Die schmalste Durchgangsbreite des Raumes (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 80 cm betragen.

Umkleidekabine:

  • Die Bewegungsfläche in der Umkleide muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein.
  • Ein Sitz muss vorhanden sein oder kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

Schwimmbad:

  • Für den Einstieg in das Becken müssen entweder ein Personenlift, eine Rampe, flache Treppenstufen mit Handlauf, eine Leiter mit Handlauf oder ein hochliegender Beckenrand in Sitzhöhe über dem Beckenumgang  vorhanden sein.

Strand:

  • Sofern notwendig, führen spezielle Wege- oder Strandmatten am Strand entlang bzw. ins Wasser.

Sauna:

  • Die Bewegungsfläche vor der unteren Sitzbank muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein.

Automat:

  • Die Bewegungsfläche vor dem Automat muss mind. 120 cm x 120 cm groß sein.

Kabinenraum/Bergbahn:

  • Fahrgäste mit Rollator oder Rollstuhl werden befördert.
  • Die Bewegungsfläche vor der Kabine beim Ein- und Ausstieg ist mind. 120 cm x 120 cm groß.
  • Der horizontale Abstand zwischen Kabine und Bahnsteigkante (Steigkante) beträgt max. 5 cm.
  • Die Größe der Stellfläche(n) für Rollstuhl- und Rollatornutzer innerhalb der Kabine muss mind. 120 cm x 120 cm betragen.
  • Es müssen Sitzgelegenheiten in der Kabine vorhanden sein.

Radweg:

(Anforderungen für Menschen mit Gehbehinderung und Rollstuhlfahrer als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

  • Der Radweg ist durchgängig 250 cm breit. Bei einem schmaleren Wegabschnitt (Minimum 130 cm Breite) sind in ausreichenden Abständen (Sichtweite) Begegnungsflächen mit 250 cm Breite und 350 cm Tiefe vorhanden. Bei Radien/Richtungswechseln (z.B. auf Rampen mit 180° Richtungswechsel) müssen die Wege 250 cm breit sein.
  • Der Radweg ist stufenlos. Ist eine Schwelle vorhanden (Bordsteinkante u. a.), darf diese maximal 3 cm hoch sein (treppenförmige, hintereinanderliegende Schwellen sind ausgeschlossen).
  • Die maximale Längsneigung beträgt 6% (keine Begrenzung der Länge).
  • Es sind auch Neigungen über 6% möglich, sofern Folgendes gilt:
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 6% bis 8% ist auf einer Länge von maximal 100 m möglich. Bei mehr als 100 m Länge ist ein mindestens 10 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 8% bis 10% ist auf einer Länge von maximal 20 m möglich. Bei mehr als 20 m Länge ist ein mindestens 10 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
    • Eine maximale Längsneigung von mehr als 10% bis 12% ist auf einer Länge von maximal 1 m möglich.
    • Empfehlung: Steigungen von mehr als 6% werden angekündigt.
  • Der Radweg ist insgesamt erschütterungsarm und leicht befahrbar (z. B. Asphalt, engfugiges Natursteinpflaster mit gleichartiger Oberflächenqualität, Naturstein- Betonsteinpflaster mit gleichartiger Oberflächenqualität; ausgezeichnete, absolut ebene wassergebundene Decken in einwandfreiem Zustand). Einzelne Stellen (kurze Abschnitte) können auch mäßig befahrbar sein. Diese einzelnen Stellen / kurzen Abschnitte dürfen nicht mehr als 5% der Gesamtstrecke umfassen.
  • Es sind keine „Schiebestrecken“ (d. h. unbefahrbar) sowie schlecht befahrbare/erschütterungsintensive Abschnitte vorhanden.
    Hinweise:
    • (a) mäßig befahrbar sind z. B. geflickte, unebene Asphaltwege mit einzelnen Löchern; unebene Pflaster mit größeren Fugen; unebene, ungenügend verdichtete, vernässte wassergebundene Decken;
      (b) schlecht bzw. nicht befahrbar sind z. B. grobes Kopfsteinpflaster, zerstörte Asphaltdecken, Grobschotter, Sand, unbefestigte Wege, Wiese, schlecht verlegte Platten
  • Bei Holzbohlenwegen/Bohlenstegen ist der Abstand zwischen den einzelnen Elementen maximal 3 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken sind die Bewegungsflächen dazwischen bzw. daneben mindestens 150 cm x 150 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken vor Kreuzungen/Straßen ist der Abstand zwischen Umlaufschranke und Straße mindestens 350 cm groß (Länge).
  • Bei Pollern ist der Abstand zwischen den Pollern mindestens 130 cm groß.
  • Die lichte Breite neben Hindernissen (z. B. Schranken) beträgt mindestens 130 cm.
  • Der Radweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Radwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Fahrrad- und Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen. Inner- und außerorts sind im Einzelfall auch wenig/kaum von Kfz befahrene Straßen mit Tempo 50 (maximal 2.000 Kfz/Tag) zulässig. Entsprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen (mindestens Warnzeichen für Radfahrer und Kfz-Verkehr) sind hierbei notwendig.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen.
  • Es sind keine Gefahrenstellen/Gefahrenbereiche vorhanden (z. B. steile, kurvige Abfahrten; schlecht einsehbare oder spät erkennbare Einmündungen auf Straßen, Poller/Umlaufschranken) bzw. die Gefahrenstellen/-bereiche sind eindeutig und kontrastreich gestaltet/markiert.
  • Der Radweg ist nur auf einzelnen Wegabschnitten (< 20% der Gesamtstrecke) für Wanderer, Skater und andere Nutzergruppen durch aktive Besucherlenkung (Kommunikation, Vermarktung) ausgewiesen.
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Es liegen Beschreibungen zum Radweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor.
  • Ergänzende Hinweise Parkplatz:
    • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Radwegs (in maximal 500 m Entfernung vom Radweg) ein Parkplatz vorhanden.
    • Es ist mindestens ein Parkplatz für Menschen mit Behinderung vorhanden, der als solcher gekennzeichnet ist.
    • Der Parkplatz hat eine Mindestbreite von 350 cm und eine Mindestlänge von 500 cm.
    • Der Parkplatz ist von der Oberflächenbeschaffenheit her erschütterungsarm und leicht begeh- und befahrbar.
    • Der Radweg ist vom Parkplatz aus stufenlos (Schwelle von maximal 3 cm möglich) erreichbar.
  • Ergänzende Hinweise WC:
    • Es ist mindestens alle 25 km ein öffentlich zugängliches WC in maximal 700 m Entfernung vom Radweg vorhanden.
    • Das WC erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“.
    • Das WC ist vom Radweg aus stufenlos (Schwelle von maximal 3 cm möglich) erreichbar.

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist durchgängig 180 cm breit. Bei einem schmaleren Wegabschnitt (Minimum 90 cm Breite) sind in ausreichenden Abständen (Sichtweite) Begegnungsflächen mit 180 cm Breite und 180 cm Tiefe vorhanden.
  • Der Wanderweg weist keine Treppen auf. Ist eine Stufe vorhanden, darf diese maximal 18 cm hoch sein (treppenförmige, hintereinanderliegende Stufen/Schwellen sind ausgeschlossen).
  • Die maximale Längsneigung beträgt 6% auf einer Länge von maximal 10 m. Bei mehr als 10 m Länge ist ein mindestens 1,50 m langer Abschnitt mit einer maximalen Längsneigung von 3% vorhanden.
  • Innerhalb von 10 m darf einmal eine Längsneigung von bis zu 12% auf einer Länge von maximal 1 m auftreten.
  • Der Wanderweg ist leicht begeh- und befahrbar (z. B. gepflegte wassergebundene Decke, Asphalt, ebenes Natursteinpflaster mit gleichartiger Oberflächenqualität, Betonsteinpflaster).
  • Quer zur Laufrichtung verlaufende Bodenvertiefungen (z. B. Entwässerungsrinne) sind maximal 10 cm breit.
  • Bei Holzbohlenwegen/Bohlenstegen ist der Abstand zwischen den einzelnen Elementen maximal 3 cm groß.
  • Bei Umlaufschranken ist die Bewegungsfläche dazwischen mindestens 120 cm x 120 cm groß.
  • Bei Pollern ist der Abstand zwischen den Pollern mindestens 80 cm groß.
  • Die lichte Breite neben Hindernissen/Rahmensperren/Schranken beträgt mindestens 80 cm.
  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
  • Der Wanderweg ist nur auf einzelnen Wegabschnitten (< 20% der Gesamtstrecke) für Radfahrer, Skater oder Reiter durch aktive Besucherlenkung (Kommunikation, Vermarktung) ausgewiesen.
  • Es sind in Abständen von 500 m Sitzgelegenheiten vorhanden (einschließlich zum Sitzen geeignete Baumstümpfe, Steine, Mauern, etc.).
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Es liegen Beschreibungen zum Wanderweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor.
  • Ergänzende Hinweise Parkplatz:
    • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
    • Es ist mindestens ein Parkplatz für Menschen mit Behinderung vorhanden, der als solcher gekennzeichnet ist.
    • Der Parkplatz hat eine Mindestbreite von 350 cm und eine Mindestlänge von 500 cm.
    • Der Parkplatz ist von der Oberflächenbeschaffenheit her erschütterungsarm und leicht begeh- und befahrbar.
    • Der Weg vom Parkplatz zum Wanderweg weist keine Treppen auf. Ist eine Stufe vorhanden, darf diese maximal 18 cm hoch sein.
  • Ergänzende Hinweise WC:
    • Es ist mindestens alle 5 km ein öffentlich zugängliches WC in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg vorhanden.
    • Das WC erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“.
    • Der Weg vom Wanderweg zum WC weist keine Treppen auf. Ist eine Stufe vorhanden, darf diese maximal 18 cm hoch sein.


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